THE PROBLEM OF SYSTEMATIC MANIPULATION IN AUSTRIAN INSTITUTIONS OF SCIENCE AND LAWby Josephine Papst | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AN INVESTIGATION OF THE
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PART III:ANALYSIS OF THE FALSE STATUTORY DECLARATION BY THE PROFESSOR OF PHILOSOPHY RUDOLF HALLERThe following false statutory declaration by the professor of philosophy Rudolf Haller would have caused the civil law case to be interrupted according to §§ 191 and 530 ZPO in December 1996 to get investigated by the criminal law court according to § 288 Abs 2 and § 302 StGB, but the responsible lawyer omitted this step, and in this sense he had worked incorrectly. Until now each responsible authority refused or omitted to investigate this crime or to let investigate it. Here, I would like to mention that many original documents are written in German and that it would not make sense to translate all these documents for this publication. Furthermore, in this work I do not mention all the rules of science, research, and law that are violated (most of them can be found in Hauser, Kostal, Novak (hrsg.); Hochschulrecht, Wien, Verlag Österreich, 2000) in favour of an analysis of the false statements formulated by the professor of philosophy Rudolf Haller in order to clarify the Sachverhalt. There is another important fact to take attention of: Within the high number of legal rules of science and research in Austria, surprisingly, there are only a few lines where copy-right is mentioned, namely in §§ 61 Abs 3, 62 Abs 3, and 65a Abs 4 UniStG (Universitäts-Studiengesetz) that refers to the master- and the PhD-thesis. And it seems that there is not anybody competent within this public system with regard to basic rules of law within the institutions of science and research in Austria. 1. VORBEMERKUNGEs ist ein grundlegendes Gesetz des Alltags und Logik, dass es nicht zur gleichen Zeit am selben Ort regnen und nicht regnen kann, eben so wenig wie unter diesen Voraussetzungen eine Person gleichzeitig anwesend und nicht anwesend sein kann. Dies ist sowohl logisch auszuschließen als auch empirisch, doch welche von zwei Alternativen richtig ist, kann nicht wiederum logisch festgestellt werden, sondern nur aufgrund von empirischen Belegen. Der stärkste empirische Beleg ist eine Form der Übereinstimmung von Information oder Sätzen mit Tatsachen in der Welt. Selbst wenn wir wissen, wie schwierig diese Aufgabe ist, können wir aus Gründen der Wahrheit nicht auf objektive Kriterien als Belege für unsere Aussagen verzichten. Wir wollen zumindest in der Lage sein, Tatsachen von frei erfundenen Fiktionen zu unterscheiden. Fiktionen sind oft kohärenter als die Darstellung tatsächlicher Sachverhalte. Kohärenz zwischen Sätzen liefert uns offensichtlich kein objektives Kriterium für die Wahrheit von Systemen von Sätzen wie Glaubenshaltungen und Weltauffassungen, und wie wir aus der Geschichte wissen, zeichneten sich alle vergangenen Ideologien einschließlich des Faschismus in allen seinen vergangenen und gegenwärtigen Ausprägungen in erster Linie durch Kohärenz aus, was wesentlich zu ihrer Glaubwürdigkeit als Voraussetzung für ihre ungemeine Breitenwirkung beitrug. Kohärenz hat sich als Kriterium für Wahrheit als ungeeignet herausgestellt und sich als eine Strategie der systematischen Manipulation und Immunisierung gegen Kritik etabliert. Vor dem Hintergrund der obigen Überlegungen, der Fülle an vorhandenen Dokumenten und der detaillierten Untersuchungen aller vorangegangenen Abschnitte werden die nun folgenden kontroversen Eidesstattigen Erklärungen zu lesen sein, um die Frage nach der Richtigkeit und Wahrheit stellen zu können. 2. DIE EIDESSTATTIGE ERKLÄRUNG VON JOSEPHINE PAPST VOM 20. SEPTEMBER 1996In der anschließenden Tabelle in der linken Spalte. 3. DIE EIDESSTATTIGE ERKLÄRUNG VON RUDOLF HALLER VOM 9. NOVEMBER 1996 ALS ANTWORT AUF DIE EIDESSTATTIGE ERKLÄRUNG VON JOSEPHINE PAPSTIn der anschließenden Tabelle in der rechten Spalte.
Beweisstücke 1:
Kommentar 1: Aus authentischen Dokumenten geht klar hervor, daß Prof. Haller J. Papst vor dem Hintergrund des mündlich abgeschlossenen Vertrages, den Auftrag erteilt hatte, sowohl an der allgemeinen Konzeption des „SFB Moderne“ mitzuarbeiten als auch ein Teilprojekt dafür selbständig auszuarbeiten. Zitat vom Prof. Haller während der ersten gemeinsamen Besprechung am 29. Juli 1993 (Zu J. Papst): „Ich möchte das Projekt, das im Vorstadium deiner Beschreibung ist,...“ Sowie: „Wenn ich mich richtig erinnere, und da ist meine Erinnerung ziemlich gut, hast du zu dem Zeitpunkt, als ich dich aufgefordert hab, ein kurzes Konzept auszuarbeiten, Weininger noch nicht gelesen gehabt.“ Im Laufe der Diskussion erinnert sich Prof. Haller daran, J. Papst im Rahmen des Vertrages den Auftrag erteilt zu haben, eine kurzes Konzept zum allgemeinen Teil auszuarbeiten. Dabei handelt es sich um die im Oktober 1992 abgegebene Arbeit (Anhänge G, H). Im Februar 1993 hat Prof. Haller die Abgabe der Konzeption für die Teilprojekte von J. Papst, H. Berger und schließlich noch von T. Übel telefonisch für Mitte März verlangt. Dies kann von allen Beteiligten belegt werden kann. Weiters aus der Tonbandaufzeichnung vom 26. Juli 1993: „..., und du, jetzt frag ich dich, damit ich dir nicht irgend etwas oktruiere, wie würdest du deinen Teil charakterisieren?“ Und: „Tatsache ist, daß ich bis 26. nicht zur Verfügung stehe, es am 26. aber brauche...Also bis zum 26.“ Sowie im Brief vom 29.9.1993: “Du ziehst in der Auseinandersetzung mit mir die Sprache der Rechtskunde vor und sprichst davon, daß ich Dir ein Projekt “angeboten” habe. Natürlich hast Du recht.” [...] “In der Tat habe ich einen PC und ein Notebook *1.2 beantragt. Und ich habe als Begründung für das letztere mir die Tatsache, daß eine der besten Projektmitarbeiterinnen Allein-Erzieherin ist. Vergleiche dazu auch die Ausführungen der Abschnitte 1 und 2. (SATZ EE RH, 5) ist damit durch Aussagen von Prof. Haller selbst widerlegt.
Beweisstücke 2:
Kommentar 2: Wenn (SATZ EE RH, 6) eine richtige Aussage wäre, warum hat dann Prof. Haller im Mai 1992 den Auftrag an die Philosophin J. Papst erteilt, am Entwurf des Gesamtentwurfes mitzuarbeiten sowie auf der Grundlage ihrer Arbeiten – vergleiche dazu das Gutachten von Prof. Haller zur Diplomarbeit von J. Papst in Anhang C und Anhänge A, B, D, E, F, I) – eine eigenständige wissenschaftliche Konzeption zur Ich-Problematik auszuarbeiten? Dann hätte Prof. Haller doch entschieden gegen seine Dienstvorschriften verstoßen. Wenn es nicht zutrifft, daß er nicht befugt war, einen derartigen Auftrag mit den entsprechenden Verdienstzusagen und den Zusagen der Bereitstellung akzeptabler Arbeitsbedingungen, warum behauptet Prof. Haller dann mit Unterstützung der Hauptverantwortlichen, daß er einen derartigen Auftrag mit adäquaten Honorierungszusagen gar nicht hätte geben können? Vergleiche dazu die Zeugenaussagen insbesondere in Teil VII, Abschnitt 1.1 bis 1.10 wobei in 1.8 und 1.9 die Zeugenaussagen und deren Analyse zu finden sind. Die Beweisstücke aus 1 belegen, daß Prof. Haller einen Auftrag an J. Papst erteilt hat, (SATZ EE RH, 6) ist damit empirisch widerlegt (oder Prof. Haller hat gegen eine Dienstvorschrift verstoßen, wenn er etwas in Auftrag gegeben hat, wozu er nicht befugt war.)
Nocheinmal Beweisstücke 2:
Kommentar 3: In obiger Aussage ist nur der Klammerausdruck relevant: „der Antrag mußte ja erst eingebracht und bewilligt werden.“ Es ist belegt, daß Prof. Haller J. Papst bereits 1992 den Auftrag erteilt hat, am „SFB Moderne“ mitzuwirken, wie hätte er sonst J. Papst auffordern können, im Oktober 1992 ein kurzes Konzept abzugeben? Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag noch nicht beim FWF eingebracht, auch noch nicht zu dem Zeitpunkt, als Prof. Haller die Konzeption zueingefordert hat, das war Ende Jänner 1993, wobei die Arbeit bis Mitte März fertig bei ihm persönlich abzugeben war. Das Projekt war jedoch zu dem Zeitpunkt als die erste gemeinsame Besprechung am 29. Juli 1993 nicht nur bereits eingereicht, sondern es lag auch eine erste Bewilligung des Projektes durch die Gremien des FWF vor. Vergleiche dazu insbesondere den Abschnitt 2. Als Prof. Haller den weiteren Auftrag der etwas ausführlichen Darstellung – inhaltlich kam nichts Neues hinzu oder wurde eine Änderung vorgenommen – auf der Grundlage der Bewilligung und den Vorschlägen der Experten gab, war das Projekt bereits bewilligt. Vergleiche dazu insbesondere die Abschnitte 2 und 11. (SATZ EE RH, 7) ist damit widerlegt.
Kommentar 4: Kommentar, 1 - 3. (SATZ EE RH, 8, 9 und 10) sind einfach Ablenkungsversuche, sie sollten innerhalb der Eidesstattigen Erklärung den Leser offensichtlich vom konkreten Thema ablenken. Jeder seriöse Vertrag kommt auf freiwilliger Basis zustande.
Beweisstücke 3:
Kommentar 5: Vergleiche dazu Kommentar, 1 und 2. (SATZ EE RH, 12) ist damit widerlegt.
Noch einmal Beweisstücke 3: insbesondere Teil VII, Abschnitte 1, 2, 8, 10 und 11. Kommentar 6: Prof. Haller kann keinen konkreten Zeitpunkt anbeben, wann er das Projekt „Philosophie“ den anderen Projektleitern vorgestellt haben sollte. Es war in den letzten Märztagen 1993 im Parkhotel, also nachdem er von H. Berger, J. Papst und Th. Übel deren fertige Beiträge erhalten hatte. Die fertigen Projektentwürfe für die einzelnen Projekte erhielt Prof. Haller etwa Mitte März 1993, Vorschläge für die allgemeine Konzeption holte er sich bei J. Papst ab Frühsommer 1992 ein und forderte ein kurzes schriftliches Konzept im Oktober 1992. Im März 1993 übergab Prof. Haller auch die Entwürfe der übrigen Projekte zur kritischen Lektüre J. Papst und etwa Ende März fand im Parkhotel in Graz – wie bereits gesagt – eine gemeinsame Besprechung unter den Projektleitern statt, wobei J. Papst kurz vor der Besprechung von Prof. Haller angerufen wurde, damit sie ihm ihre Kritikpunkte und ihre Beurteilung mitteilen konnte. Prof. Haller rief J. Papst auch kurz nach der Besprechung an, um sich für ihre Mitarbeit zu bedanken, dabei teilte er ihr auch mit, daß keiner der Projektleiter die vorgestellten Konzeptionen selbst ausgearbeitet hatte, bis auch Prof. Flotzinger, der sein Projekt völlig alleine konzipierte und Prof. Csáky, der zumindest einige Teilaspekte bzw. Teilabschnitte selbst konzipierte. Vergleiche dazu auch die Abschnitte 1. 2 und 11. Selbstverständlich war zuvor allen beitragenden Wissenschaftlern eine Zusage zur weiteren Mitarbeit mit der entsprechenden Honorierung gemacht worden. (SATZ EE RH, 13 und 14) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 4:
Kommentar 7: Hier gibt Prof. Haller nicht an, was mit dem allgemeinen Teil des Gesamtprojektes gemeint ist. Meint der damit das Memorandum mit den formal-rechtlichen Bestimmung für den „SFB Moderne“ oder meint er das fallengelassene vierte Projekt der Philosophie, das ursprünglich als das gemeinsame Mantelprojekt vorgehen war und Themen wie gemeinsame Begriffsklärung usw. beinhaltet hätte. Es ist anzunehmen, daß sich nicht nur Prof. Haller mit J. Papst über die allgemeine Konzeption zur Verbesserung besprochen hat, sondern teilweise auch die anderen Hauptverantwortlichen, so wie es in konstruktiven Forschungsgemeinschaften offiziell gepflogen wird. Entsprechend der erarbeiteten Richtlinien des autonomen “SFB Moderne” hätte J. Papst aufgrund ihrer zentralen wissenschaftlichen Beiträge zum “SFB Moderne” auch Mitglied des Vorstandes sein müssen. (SATZ EE RH, 15) ist damit widerlegt.
Beweisstücke 5:
Kommentar 8: Vergleiche Kommentar 1 und 2. (SATZ EE RH, 17) ist damit widerlegt.
Noch einmal Beweisstücke 5: Kommentar 9: Vergleiche Kommentar 1, 2 und 8. (SATZ EE RH, 18) ist damit widerlegt.
Beweisstücke 6:
Kommentar 10: Warum kann Prof. keinen Zeitpunkt und keinen Ort einer Besprechung angeben, wenn derartige Besprechungen stattgefunden hätten. Was die Anzahl der Besprechungen betrifft vergleiche Abschnitt 8 und 11. (SATZ EE RH, 19) ist damit widerlegt.
Beweisstücke 7:
Kommentar 11: Prof. Haller hätte die Arbeit von J. Papst gar nicht korrigieren können, da er in bezug auf bewußtseinstheoretische eine von J. Papst verworfene Schule zu vertreten versucht, deren Inhalte unter den gegenwärtigen wissenschaftlichen Standards einfach nicht mehr haltbar sind. Was ontologische Fragestellungen betrifft, so kann Prof. Haller auf keine relevante oder ernstzunehmende Überlegung verweisen. Wie sollte Prof. Haller vor diesem Hintergrund die Arbeit von J. Papst korrigieren oder in diesen gar eingreifen können. Er hat nicht in der Arbeit eingegriffen, obwohl er – wie auch aus den Transkripten der Tonaufzeichnungen im Abschnitt 11 hervorgeht – die nachträgliche Drohung „... Ich habe deine Sachen gestrichen, ...“ausgesprochen hat, um von einem konkreten Thema am Beginn der zweiten Besprechung abzulenken. Da ihm ein Eingriff von J. Papst nicht gestattet war, fragt Prof. Haller: „...und wenn du an der Heiligkeit deines Textes haften bleibst, dann ...“, sowie „So wie er hier stand, ist es dein Text.“ Was Prof. Haller mit seinen Drohungen des Eingreifens in die Arbeit von J. Papst bewirken wollte, bleibt unklar, relevant ist, daß er nicht eingegriffen hat und dies auch nicht durfte. Damit ist (SATZ EE RH, 20) widerlegt. So bleibt die Frage, ob die nachfolgenden Ausführungen – nämlich (SATZ EE RH, 21 bis 31) von Prof. Haller die vorangehenden Widerlegungen seiner Behauptungen abschwächen können.
Kommentar 12: Als Philosoph müßte Prof. Haller wissen, daß die Subjektsproblematik in Wittgensteins Arbeiten ungefähr ebenso früh aufgegriffen wurde, wie die übrigen Themen auch, da sie bereits in den Frühschriften eine zentrale Rolle spielt. Und ein Titel macht keinen wissenschaftlich relevanten Beitrag aus – was also mit „erster“ gemeint sein sollte, bleibt dunkel. Daß zudem Publikationen zur sogenannten österreichischen Philosophie – wie „War Wittgenstein ein Neopositivist?“ War Wittgenstein ein ...?“ nichts mit der Subjektsproblematik zu tun haben, müßte Prof. Haller nach seiner jahrzehntenlangen Beschäftigung mit der sogenannten „österreichischen Philosophie“ zumindest aufgefallen sein. Wenn Prof. Haller schon versucht ein biographisches Argument für die vorgeblichen Korrekturen an der Arbeit von J. Papst ins Treffen zu führen, dann sei erwähnt, das sich J. Papst wissenschaftlich weitaus länger mit der Subjektsproblematik befaßt hatte, nämlich seit dem Jahr 1973. So hat sie 1980 ihr Diplôme de la langue et literature française in Aix-en-Provence zum Thema „Das Theater des Absurden“ abgelegt, das wesentlich die Subjektproblematik als seine Grundlage hat. Ohne diese gäbe es diese literarische Form nicht, und hier sind auch die zentralen, theoretisch schwierigen Probleme behandelt. Weiters ist J. Papst auch mit neueren Tendenzen in der Psychologie, Sprachphilosophie und Sprachwissenschaft vertraut, ohne deren Einbeziehung heutzutage keine ernstzunehmende Forschungsarbeit auf diesem Gebiet der Bewußtseinsphilosophie durchgeführt werden kann. Was Prof. Hallers „österreichische Philosophie“ betrifft, so kann er nicht einmal selber klar angeben, was das ist, da wissenschaftlich ernstzunehmende Philosophie noch zu keiner Zeit eine nationale war. Die Publikationstätigkeit von Prof. Haller auf dem Gebiet der sogenannten „österreichischen Philosophie“ befähigt Prof. Haller nicht zu wissenschaftlich anerkannter Kritik an der Arbeit von J. Papst. Aus diesem Grunde hat es J. Papst bereits früher nach einigen Arbeitsbesprechungen für eine gemeinsame Publikation über Mach und Brentano abgelehnt, als Mitautor der genannten Aufsätze von Prof. Haller zu Ernst Mach und Franz Brentano aufzuscheinen. Wenn der Inhalt einer Arbeit zu einem Autor wesentlich darauf reduziert wird, ihn als in die österreichische Tradition passend darzustellen, weil er mitunter halt auch in Wien oder vielleicht auch in Graz war oder von dort – in Prof. Hallers Worten – seine Frau bezogen hat, dann ist das für eine wissenschaftliche Arbeit zu dürftig. Wie wir wissen, dürfen Professoren vieles publizieren, automatisch sozusagen. Kurz: Das biographische Argument zur Begründung der Behauptung, daß Prof. Haller in die Arbeiten von J. Papst eingegriffen hätte, ist damit widerlegt. Und damit ist das biographische Argument aus (SATZ EE RH, 21, 22 und 23) widerlegt.
Kommentar 13: Es ist nicht der Fall, daß einige Arbeiten von Haller in der Diplomarbeit zitiert sind, sondern nur, daß es dort unter anderen vier Literaturverweise gibt (auf den Seiten 21, 43 und 47), ohne daß auch nur einmal auf diese Arbeiten eingegangen wird. Ein marginaler Literaturverweis kann nicht als ein Beleg für Korrekturen an einer um Jahre späteren Arbeit angesehen werden. So ist keiner der übrigen erwähnten Autoren auf die Idee gekommen, mein Forschungsprojekt als das ihrige auszugeben, da sie auch im Literaturverzeichnis vorkamen. Ich habe mein Diplomprojekt Prof. Haller bereits im Wintersemester 1987/88 im Detail vorgestellt. Die Danksagung an oder die Erwähnung von Betreuern von Diplomarbeiten, Dissertationen und anderen Werken gehört – wie wir alle wissen – zu den üblichen Höflichkeitsgesten an den Universitäten. Soweit mir bekannt ist, hat noch selten jemand die Aneigung der wissenschaftlichen Arbeit seines Diplomanden, Dissertanten oder Kollegen damit begründet, daß er in der Danksagung des Autors einer Arbeit erwähnt wird. Kurz: Das Literaturverweis-Argument und das Argument der Höflichkeitsgeste zur Begründung der Behauptung, daß Prof. Haller in die Arbeiten von J. Papst eingegriffen hätte, ist damit widerlegt. Und damit ist das Argument aus (SATZ EE RH, 24) widerlegt.
Kommentar 14: Vergleiche Kommentar 12 und 13.
Kommentar 15: Es gehörte zu den Dienstpflichten von Prof. Haller, Vorlesungen abzuhalten, wobei die Übersichtsvorlesung zu Descartes laut Studienplan für Geschichte der Philosophie oder Erkenntnistheorie anrechenbar war. Von welcher Vorgeschichte hier gesprochen wird, kann vermutlich Prof. Haller selbst nicht angeben, da es sich kein philosophische Institut leisten kann, darauf zu verzichten, in bestimmten Abschnitten zu Descartes eine Lehrveranstaltung anzubieten, da kein Student ohne zumindest die cartesische Philosophie in ihren Grundzügen kennenzulernen, seine Studium abschließen sollte. Das wäre genau so, wenn ein Mathematiker nie multiplizieren gelernt hätte – zumindest in den Grundzügen.
Kommentar 16: Selbstverständlich kannte J. Papst diese Arbeiten, aber was noch wichtiger ist, sie kannte unvergleichlich viele andere, und vor allem viel umfangreichere und fundiertere Werke. Wie hätte J. Papst ein Studium der Philosophie abschießen können, ohne die ausreichende Anzahl von Prüfungen abzulegen, wozu mitunter auch der Besuch von Vorlesungen nötig war. Viele Studenten haben die Vorlesungen von Prof. Haller besucht und einige haben auch Prüfungen abgelegt – das gehört zum üblichen Lehrbetrieb. J. Papst habt das Rigorosum für diese Vorlesung mit “sehr gut” abgelegt. Zu betonen ist, daß es sich nur um eine historische Überblicksvorlesung handelte, und nicht um ein Forschungsseminar. Forschungsseminare werden am Grazer Institut ohnehin nicht angeboten, so daß Prof. Haller eventuell den Ausweg gehabt hätte, darauf zu verweisen, um auf eine über die Standardliteratur hinausgehende eigene Forschungsleistung zu verweisen, die von Studenten hätte rezipiert werden können.
Kommentar 17: Wie gesagt, es gehörte zu den Dienstpflichten von Prof. Haller, Vorlesungen zu halten, seit er die Professur in Graz angetreten hatte, also seit über etwa dreißig Jahren. Durch diese Zeit hindurch hielt er in jedem Semester eine Vorlesung zu einem Standardthema in der Philosophie, und zwar für alle Interessierten, nicht nur für Studenten der Philosophie. Da J. Papst offensichtlich schon genug Zeugnisse hatte, mußte sie natürlich keine solche Übersichtsvorlesung mehr anhöre, und hörte auch nie etwas von besagter Vorlesung. Unklar bleibt jedoch das Motiv, warum Prof. Haller in seiner Eidesstattigen Erklärung von seinen Dienstpflichten berichtet. Kurz: Das Dienstpflichten-Argument zur Begründung der Behauptung, daß Prof. Haller in die Arbeiten von J. Papst eingegriffen hätte, ist damit widerlegt. Und damit ist das Argument aus (SATZ EE RH, 31) widerlegt.
Beweisstücke 8:
Kommentar 18: Es war klar, daß die Arbeiten seit Beginn ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit mit ihrem Namen gekennzeichnet waren, und in diesem Sinne war auch die originale autorisierte Erstfassung unverwechselbar mit der Urheberbezeichnung versehen. J. Papst ist es nie zuvor passiert, daß Prof. Haller sich ein derartiges Vergehen hätte zu schulden lassen kommen. Vergleiche die Forschungs- und Publikationsliste von J. Papst sowie folgende Zitate aus Abschnitte 11. Papst: “Also, wenn es so ist, daß ich die Texte abzuliefern habe, die dann weitergegeben werden, [...], dann muß ich mich wirklich fragen, was das für eine Forschungsarbeit sein sollte.” Haller: “Du kennst mich seit 5 Jahren, wir haben ...” Papst: “Es ist mir noch nie passiert, daß meine Texte für etwas anderes verwendet werden.” (SATZ EE RH, 33) ist damit widerlegt.
Beweisstücke 9:
Kommentar 19: Vergleiche auch Kommentar 18. Wie aus dem Schreiben von FWF vom 22. Juni 1993 (in Anhang Q) hervorgeht, hat der Projektleiter für die korrekte Nennung der Urheber Sorge zu tragen ebenso wie für die Wahrung der Prinzipien der wissenschaftlichen Lauterkeit. Der Hinweis auf die Entfernung aller Urheberbezeichnung ist keine geeignete Rechtfertigung für die unseriöse Entfernung der Urheberbezeichnung im Besonderen. Auf jeden Fall stellt sich die Frage, wer von den Hauptverantwortlichen des "SFB Moderne" die Unterdrückung aller Urbeberbezeichnungen oder bestimmter Bezeichnungen angeordnet hat, und unter welchem Vorwand. Prof. Haller wälzt die Verantwortung auf Prof. Konrad ab, Prof. Konrad weist die Verantwortung wieder zurück zu Prof. Haller, und da bricht die Kette wie erwartet ab, wenn der Zirkel der gegenseitigen Verweisstruktur in der Argumentation wegen seiner Trivialität zu begehen vermieden werden sollte. (SATZ EE RH, 34) ist damit widerlegt.
Beweisstücke 10:
Kommentar 20: Vergleiche auch Kommentar 19. Darüberhinaus gibt Prof. Haller nicht an, wem er Rechenschaft in bezug auf die Nennung der Urheberbezeichnung schuldig war – allen ohne Ausnahme? Der ganzen Welt, die mit der Unterdrückung der Urheberbezeichnung von Prof. Haller doch gar nichts zu tun hatte, und auch nicht mit den Details der Konzeption von J. Papst gar vertraut war, sondern bestenfalls mit den mitunter philosophischen Stories von Prof. Haller. Warum hat er jedoch J. Papst selbstverständlich zugesichert, seinen Fehler zu korrigieren, wenn er gegenüber wem auch immer behauptete, dies nicht zu tun? (SATZ EE RH, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 40) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 11:
Kommentar 21: Vergleiche Kommentar 12 - 20. (SATZ EE RH, 41, 42, 43, 44 und 45) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 12:
Kommentar 22: J. Papst war eine Studentin von B. Smith im Sommersemester 1988. Das Thema der damaligen Vorlesung lautete: Was ist Wahrheit? Als Beitrag verfasste J. Papst einen Einwand (Widerlegung) gegen den ontologischen Lösungsvorschlag des “Lügnerparadoxons” von Barry Smith, den B. Smith nicht ausräumen konnte; und eine Arbeit mit dem Titel der Arbeit war: “Wer zählt die Kirschbaumblüten vom vorigen Jahr?” Seit damals hat J. Papst mitunter auch mit B. Smith einen wissenschaftlichen Kontakt gepflegt. Er hat auch für die von J. Papst im Jahre 1990 gegründete philosophische Fachzeitschrift einen Kommentar verfasst. (Anhang A) Natürlich hat sie sich wegen der veränderten Verhaltensweisen von Prof. Haller auch an B. Smith gewandt (vergleiche auch den Brief von B. Smith vom 7. Oktober 1993 in Anhang AJ). B. Smith weist auch auf die traditionellen Schwierigkeiten mit Prof. Haller hin. B. Smith wurde zu gar nichts bemüht. Es war vorgesehen, daß er aufgrund des Vorschlages von J. Papst in das Projekt als Wissenschaftler einbezogen wird, was auch aus dem “Erstantrag SFB Moderne” S. hervor geht. Siehe auch Anhang AF, Fußnote 24; und Anhang AE, ebenso Fußnote 24. J. Papst hat B. Smith im August 1993 in Kirchberg am Wechsel während des Internationalen Kongressen zu Ludwig Wittgenstein, wo auch sie als Vortragende anwesend war, gesprochen und auch zur Mitarbeit eingeladen. Dies wußte auch Prof. Haller. Daraus geht hervor, daß B. Smith gar nicht wahrheitsgetreu gar zu Prof. Haller gesagt haben kann, am Text von J. Papst Einschübe und Korrekturen bewirkt zu haben, sondern vielmehr, daß J. Papst ihn damals gefragt, ob er in bezug auf ontologische Fragestellungen mit ihr im Projekt zusammenarbeiten wolle, dem B. Smith gerne zustimmte. Dies hat J. Papst dann auch im Konzept auf Seite 12 vermerkt. Dies entspricht auch den allgemeinen Regeln des “SFB Moderne”, der an einer internationalen Ausdehnung des Forschungsprojektes interessiert war, wozu vorgesehen war, Experten einzuladen. Vergleiche dazu auch das Memorandum des “SFB Moderne”, gemäß der Bestimmungen mußte jemand, der eingeladen wurde ein Experte sein, nicht aber ein Administrator innerhalb des “SFB Moderne”. (SATZ EE RH, 46, 47) sind damit widerlegt.
Noch einmal Beweisstücke 12 Kommentar 23: Vergleiche Kommentar 22. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, wie Prof. Haller dies behauptet, dann hätte er bestimmt die Stellen genannt, welche die Handschrift von B. Smith tragen. Bedauerlicherweise gibt es keine, was auch B. Smith wird bestätigen können. (SATZ EE RH, 48) ist damit widerlegt.
Beweisstücke 13:
Kommentar 24: Prof. Haller beginnt sich wiederholt zu wiederholen. Vergleiche also Kommentar 1 - 23. Alle Arbeiten von J. Papst waren bis dahin mit der Urheberbezeichnung versehen. Daß Prof. Haller nie zuvor eine Urheberbezeichnung von J. Papst nachträglich entfernt hat, geht auch aus dem Tonbandtranskript der Besprechung vom 9. August klar hervor (in Teil VII, Abschnitt 11.2.3) sowie aus dem Brief von Prof. Haller vom 29.09.1993 (Anhang AI). Die Behauptung von Prof. Haller, daß er einen Grund gehabt hätte, die Urheberbezeichnung zu streichen, wie dies (SATZ EE RH, 49) behauptet, ist damit widerlegt, ebenso sind die Behauptungen von Prof. Haller in (SATZ EE RH, 50 und 51) widerlegt. (SATZ EE RH, 50 und 51) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 14:
Kommentar 25: Vergleiche Kommentar 21. Wer die Streichung der Urhebernamen in Auftrag gegeben hat, ist ja die brennende Frage, nicht, welcher Sekretär den Auftrag ausgeführt hat. Zur Zeit der Einreichung der Forschungsentwürfe war Prof. Haller nicht nur Leiter der Abteilung Philosophie, sondern auch stellvertretender Sprecher des “SFB Moderne”, siehe den Vorspann zu den Anträgen vom Frühjahr 1993 und Sept./Okt. 1993, die sogar die Unterschriften von Prof. Haller in seiner Funktion tragen. (SATZ EE RH, 53 und 55) sind damit widerlegt, (SATZ EE RH, 54) ist nur eine Beifügung zu (SATZ EE RH, 53).
Beweisstücke 15:
Kommentar 26: Prof. Haller war zwar nicht erster Sprecher des “SFB Moderne”, sondern stellvertretender Sprecher für Prof. Konrad, und damit aber in gleicher Weise hauptverantwortlich innerhalb des Professorengremiums des “SFB Moderne”. Somit zeichnet Prof. Haller auch für die Einreichung des Forschungskonzeptes in gleicher Weise mitverantwortlich wie Prof. Konrad. Vergleiche Abschnitt 1 zur rechtlichen Stellung des „SFB Moderne“ einschließlich der internen und externen Verträge, sowie den Abschnitt zur Entstehung des „SFB Moderne“ und der Phasen der Begutachtung durch die Gremien des FWF in Abschnitt 2. Es stimmt, daß Prof. Konrad zu dieser Zeit der Sprecher des “SFB Moderne” war, es folgt daraus aber nicht, daß Prof. Haller kein mitverantwortlicher Sprecher war, da er als stellvertretender Sprecher mit ebensolchen Rechten und Pflichten fungierte. So ergeht z.B. auch der erste Bewilligungsbescheid vom FWF vom 30.06.1993 nicht nur an Prof. Konrad, sondern auch an Prof. Haller. (Vergleiche Anhang R). (SATZ EE RH, 56 und 57), die aussagen, daß Prof. Haller bei der Einreichung des Forschungsantrages beim FWF nicht als Hauptverantwortlicher fungiert hätte, sind damit widerlegt. (SATZ EE RH, 56 und 57) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 16
Kommentar 27: Vergleiche Kommentar 28. Die obige Behauptung ist empirisch nicht möglich, da der „SFB Moderne“ der erste Geisteswissenschaftliche Spezialforschungsbereich in Österreich war, dem noch dazu völlige Autonomie zustand. Prof. Haller könnte kein Beispiel angeben, an den der Antragsband des autonomen „SFB Moderne“ hätte angeglichen werden können. Abgesehen davon wäre eine solche Vorgangsweise als wissenschaftlich und formal nicht adäquat zu werten. (SATZ EE RH, 58) ist damit widerlegt.
Beweisstücke 17
Kommentar 28: Wie bereits in Teil VII, tritt auch hier die Frage auf: Woher nimmt nun Prof. Haller plötzlich die Namen potentieller Mitarbeiter, da es kein Auswahlverfahren im Rahmen einer Stellenausschreibung gab – eine solche ist in keiner Phase der Entstehung des „SFB Moderne“ belegt? Wohl nicht aus irgendeinem „Angleichsverfahren“ aus einem anderen Antragtext für den FWF, oder woher sonst? Mußten, so wie Zeuge D dies darstellt, die Professoren in die Hörsäle gehen, und durch die Preisgabe ihrer dreimal geheimen Projekte potentielle Mitarbeiter anlocken, deren Namen sie dann „an den entsprechenden Stellen des Antragstextes sehr wohl ausdrücklich“ nannten? Entgegen (SATZ EE RH, 59) ging es nicht um die Nennung von potentiellen Projektmitarbeitern, sondern um die Nennung der Urheber der Teilprojekte. Deren Namen konnten nicht aus dem Vergleich mit bereits bestehenden Verträgen und Anträgen – die auch geheim sein sollten, also den sechs Professoren nicht zugänglich – entnommen werden. Auch für die übrige rechtliche Form der autonomen Forschungsgemeinschaft “SFB Moderne” gab es kein vergleichbares Vorbild. In bezug auf die Verträge kann gesagt werden, daß es keine Musterverträge gibt. (SATZ EE RH, 59) ist damit widerlegt.
Noch einmal Beweisstücke 17
Kommentar 29: Der Name J. Papst ist ganz und gar nicht auf die mysteriöse Weise wie in (SATZ EE RH, 59) angedeutet, in den Antragsband verschleppt worden. Warum scheint der Name von J. Papst entsprechend ihrer Beiträge nicht als Urheberin auf, ist die Frage. Um den Weg nachvollziehen zu können, wie J. Papst in den „SFB Moderne“ kam, siehe die Klage von J. Papst, ihre Eidesstattige Erklärung und Teil VII dieses Werkes. Daraus gehen auch die Umstände hervor, wie es zur nicht rechtfertigbaren Kürzung ihres zugesicherten Gehaltes von mindestens ATS 420 000,-- jährlich auf ATS 260 000,-- kam. Zitat (Anhang AI, S.2): “Und ich erklärte Dir, daß, wenn das Doktorat erreicht ist, der Fonds von sich aus Dr.-Gehalt bezahlt. – Du verstehst.” Dazu ist anzumerken, daß das Gehalt nur dann hinaufgesetzt wird, wenn der Projektleiter dafür ansucht, und wenn eine Stelle zuerst als Mag.-Stelle bewilligt wurde, dann bleibt sie Mag.-Stelle mit entsprechendem Gehalt. Das heißt nichts anderes als, daß der Wissenschaflter entweder schlecht bezahlt weiterarbeiten oder aus dem Projekt aussteigen muß. Zudem kann ein Projektleiter als gleichzeitiger Dissertationsbetreuer willkürlich aus undurchsichtigen Gründen den Abschluß der Dissertation beliebig hinausschieben, indem er z.B. eine Arbeit lange nicht liest oder nicht-sachliche und wissenschaftlich nicht fundierte Kritik anbringt. Deshalb ist es wichtig gleich zu Beginn klarzustellen, ob man zuerst die Dissertation abschließen möchte oder nicht. Alles andere kann ein Fall der Beliebigkeit werden. Mit dem Mag.- und dem Dr.-Titel ist demnach ein bestimmtes Gehaltsschema verbunden, das jederzeit beim FWF eingesehen werden kann. Es fragt sich, was Prof. Haller mit (SATZ EE RH, 60) sagen möchte. (SATZ EE RH, 60) ist damit widerlegt.
Vergleiche noch einmal Beweisstücke 17
Kommentar 30: Vergleiche Kommentar 29. Ebenso fragt es sich, was Prof. Haller mit (SATZ EE RH, 61) sagen möchte.
Beweisstücke 18:
Kommentar 31: Vergleiche insbesondere die Fragen zu den Transkripten der Tonbänder in Anhang 11. Was die Vertrauensfrage an Universitäten betrifft, so vergleiche auch ein Parallelbeispiel für einen Vertrauensmißbrauch, in dem der Wissenschaftler im Vertauen auf die Vorgaben des Professors eingegangen ist und seinen Namen als Urheberbezeichnung löschen mußte – im Vertrauen auf die Einhaltung des mündlichen Vertrages nach Genehmigung der Stelle durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. Der Vertrag wurde nicht eingehalten. Der Urhebername des Projektes war damit aus den Publikationen und öffentlichen Arbeiten zu diesem Projekt verschwunden. Vergleiche dazu Anhang CL. (SATZ EE RH, 63) ist damit widerlegt.
Vergleiche noch einmal Beweisstücke 1 - 18 Kommentar 32: Vergleiche dazu Teil VII dieser Arbeit sowie die Beweisstücke 1 – 18. (SATZ EE RH, 64 und 65) sind damit widerlegt.
Vergleiche noch einmal Beweisstücke 1 - 18 Kommentar 33: Vergleiche dazu noch einmal Teil VII dieser Arbeit sowie die Beweisstücke 1 – 18. (SATZ EE RH, 66 und 67) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 19:
Kommentar 34: Vergleiche dazu Teil VII dieser Arbeit sowie die Beweisstücke 1 – 18. Vergleiche insbesondere auch Abschnitt 11 in Teil VII. Aus den Transkipten der Tonaufzeichnungen der Besprechungen vom 29. Juli und 9: August geht klar hervor, daß J. Papst immer auf ihre Autorennennung bestand. Dies geht auch aus den Briefen an Prof. Haller vom in den genannten Anhängen hervor sowie aus dem Brief AQ an Prof. Konrad. Prof. Haller spricht von dieser Forderung von J. Papst immer wieder, er kehrt jedoch den Ausdruck um, und spricht von der berechtigten Forderung in Form von “Invektiven” oder “ungebührlichem Verhalten von J. Papst”, ebenso wie Prof. Csáky und S. Rinofner-Kreidl in ihren Aussagen vor Gericht. (SATZ EE RH, 69) ist damit widerlegt.
Beweisstücke 20:
Kommentar 35: Prof. Haller hat hier offensichtlich vergessen, was er sagen wollte, und beendete den Satz irgendwie, da der ganze Satz einfach nichts heißt, weder inhaltlich noch formal. Vergleiche auch Teil VII dieser Arbeit. Im Zusammenhang mit den Transkripten zu den Tonaufzeichnungen vom 29. Juli und 9. August 1993 wurde bereits die Frage nach den ernsthaften Problemen sowohl des Kurzzeit- als auch des Langzeitgedächtnissen von Prof. Haller gestellt. Zunächst hatte er vergessen, daß J. Papst bereits seit mehr als einem Jahr nicht nur am Projekt der Philosophie mitgearbeitet hatte, sondern auch an der Konzeption des Gesamtprojektes. Die Vorlage des Konzeptes von J. Papst vom Oktober 1992 hat sein Gedächtnis wieder aufgefrischt, obschon Prof. Haller weniger Minuten später schon wieder vergessen hatte, daß er das Konzept vor sich auf dem Tisch liegen hatte. Das ist auch S. Rinofner-Kreidl aufgefallen; Zitat: Papst: Ich hab´s gezeigt, Jetzt muß ich es noch einmal suchen.“ Haller: Willst du sagen, ich hätte es vergessen, daß du es mir gezeigt hast.“ Papst: „Lag es da oder lag es nicht da?“ Kreidl: „Es ist am Tisch gelegen. [...] Worum es wirklich geht, ist, daß du vollkommen verbissen bist in die Eigentumsvorstellung.“ Ein nochmaliges Vorzeigen frischte sein Gedächtnis etwas nachhaltiger auf, so daß er sich schließlich sogar daran erinnerte – da war wie Prof. Haller sagte, seine Erinnerung gut –, daß J. Papst zu dem Zeitpunkt als er sie aufforderte ein kurzes Konzept zu verfassen, Weininger noch nicht gelesen hatte. Was stimmte. (SATZ EE RH, 70 und 71) sind damit widerlegt.
Vergleiche noch einmal Beweisstücke 20 (SATZ EE RH, 72) ist damit widerlegt.
Beweisstücke 21:
Kommentar 36: Zu zitieren ist ebenso aus der ersten gemeinsamen Besprechung :vom 29. Juli 1993, (Prof. Haller zu Papst): „Ich möchte das Projekt, daß im Vorstadium deiner Beschreibung ist, in zwei Unterabteilungen gliedern und ...“ und (Kreidl zu Papst): „Ich hab mich natürlich, was die einzelnen Personen betrifft an deinem Konzept orientiert, aber, des finde ich gar nicht wesentlich, denn zu Brentano arbeiten viele Leute, also ich möchte, daß wie endgültig die Eigentumsfrage beseite lassen können...“ Wenn Prof. Haller den Urheberbezeichnung nicht entfernt hat – wie er behauptete, obwohl nicht nur er wußte, daß die Konzeption von J. Papst stammte, warum hat er diese Vorgangsweise nicht korrigiert, da ihm dies doch aufgefallen sein müßte. (SATZ EE RH, 74) ist damit widerlegt.
Beweisstücke 22:
Kommentar 37: Hier versucht Prof. Haller die Problematik auf Prof. Konrad abzuschieben, der als Leiter des „SFB Moderne“ und Nichtfachmann auf dem Gebiet gar nicht hätte beurteilen können, ob die von Prof. Haller zur Verfügung gestellte Konzeption für die gemeinsame Gestaltung des Layouts auch wirklich von ihm stammte, vielmehr war Prof. Konrad auf die Vorgaben bezüglich des Textes von Prof. Haller abhängig. Prof. Konrad kannte zu diesem Zeitpunkt J. Papst überhaupt nicht, weder wissenschaftlich noch persönlich, vice versa. Von einer Herstellung und Redaktion des Einreichbandes kann nicht die Rede sein, da sich Prof. Konrad nur bereit erklärt hatte – wie er dies sagte – seinen Mitarbeiter M. Lechner zur gemeinsamen Textgestaltung zur Verfügung zu stellen (Vergleiche auch Anmerkung zu Dr. Lechner im Brief vom FWF vom 22.12.1993 in Anhang AL). So bekam M. Lechner alle Texte elektronisch auf Diskette gespeichert, sogar die Kurzbiographien der Autoren wurden von diesen selber verfaßt und auf Diskette zur Verfügung gestellt. So gab auch Prof. Haller J. Papst nachträglich den Auftrag, die Kurzbiographie selbst zu verfassen und nachzuliefern, damit er sie Prof. Konrad zur Verfügung stellen konnte. Es gab nachweislich keine Redaktion im üblichen Sinne, wo es einen Lektor gibt, der eine Korrekturlesung durchführt und noch einmal die Druckfahnen an die Autoren verschickt. M. Lechner war gar nicht befugt eigenmächtig zu handeln, wohl aber mußte er Anordnungen ausführen. Wir bereits gesagt, hat Prof. Konrad die persönliche Verantwortung für die Streichung der Urheberbezeichnung von der Konzeption von J. Papst zurückgeweisen und Prof. Haller zugesprochen, der auch als stellvertretender Sprecher ein Hauptverantwortlicher im Professorengremium war. Prof. Haller ist zudem als Projektleiter der Philosophie Hauptverantwortlicher für den Projektteil „Philosophie“, er war also für die Nennung des Urhebers verantwortlich. (SATZ EE RH, 75, 76 und 77) sind damit widerlegt.
Vergleiche noch einmal Beweisstücke 1 - 21 (SATZ EE RH, 78) ist damit widerlegt.
Beweisstücke 22:
Kommentar 38: Vergleiche dazu die originale Fassung des Erstantrages mit der Urheberbezeichnung und dem vereinbarten Gehalt im Finanzierungsplan (in Anhang L) mit der unautorisierten eingereichten Fassung (in Anhang M). Prof. war sich über diesen Schritt völlig klar und war dafür auch hauptverantwortlich, ebenso für die Streichung der Urheberbezeichnung der Konzeption von J. Papst für den Einreichband im Oktober 1993 (vergleiche die Urheberbezeichnung auf der Arbeit in Anhang Z, AA, AE und AF mit derselben im Einreichband “SFB Moderne” vom Sept./Okt. 1993. (SATZ EE RH, 80 und 81) sind damit widerlegt.
Vergleiche noch einmal Beweisstücke 1 - 22 Da J. Papst die unseriösen Methoden von Prof. Haller immer ablehnte ist (SATZ EE RH, 82) widerlegt.
Beweisstücke 23:
(SATZ EE RH, 84, 85 und 86) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 24:
Kommentar 39: Vergleiche dazu die Ausführungen im Teil VII. Ein Forschungsantrag besteht aus einem formalen Teil, der aus einer Reihe von Formblättern besteht, und dem formlosen Forschungsantrag. Dieser Forschungsantrag beinhaltet genuine Forschungsarbeit, die in Form von wissenschaftlichen Beiträgen in den Gesamteintrag eingehen. (SATZ EE RH, 88 und 89) sind damit widerlegt.
Vergleiche noch einmal Beweisstücke 1 - 24 (SATZ EE RH, 90 und 91) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 25:
Kommentar 40: Selbstverständlich weiß Prof. Haller worum es hier geht, obschon hier leider ein Tipfehler passierte: Es sollte nicht 1996 heißen, sondern 1993. Es gab auch nur ein „hearing“ vor der endgültigen Bewilligung des „SFB Moderne“. Vergleiche dazu auch Abschnitt 2 und aus Teil VII. Wie Prof. Haller weiß, ist diese Passage alles keinesfalls belanglos, hat er hier doch erstmals das Projekt von J. Papst persönlich in mündlicher Form vor öffentlichen Gremien als sein eigenes vorgestellt. (SATZ EE RH, 93 und 94) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 26: Zeugen:
Kommentar 41: Dass die Exemplare des Antrages für jeden Interessenten zur Lektüre und zum Kopieren zugänglich aufliegen, kann klar bezeugt werden (Zeuge). Selbstverständlich hatte jeder wissenschaftliche Mitarbeiter die Möglichkeit, ein Exemplar in gebundener Form zu bekommen oder sich eines zu kopieren. Die Behauptung, daß nicht einmal alle Mitarbeiter ein Exemplar des Grundlagentextes oder der Grundkonzeption ihrer wissenschaftlichen Arbeit bekommen bekamen, wo doch jeder Projektleiter zwei Exemplare bekommen hatte, mutet sehr befremdlich an. Auf jeden Fall war ihnen das Kopieren des gesamten Exemplares gestattet bzw. wurden die Kopien auf Wunsch vom Sekretär auch für die Mitarbeiter erstellt – nicht nur für die interessierte Öffentlichkeit. (SATZ EE RH, 96 und 97) sind damit widerlegt.
Vergleiche noch einmal Beweisstücke 26 (SATZ EE RH, 98) ist damit widerlegt.
Kommentar 42: Was möchte Prof. Haller damit andeuten, daß Prof. Flotzinger so großzügig war, das Sekretariatsexemplar zu signieren oder es als seinen Besitz zu deuten, der als Grundlage für sämtliche Kopien des Exemplares diente. Richtig wäre: “Ein im Sekretariat befindliches Exemplar...”
Vergleiche noch einmal Beweisstücke 23 (SATZ EE RH, 101 und 102) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 27:
Kommentar 43: Vergleiche dazu die Briefe in Anhängen AM, AN, AP und Q. Diese Dokumente dürften nicht die einzigen gewesen sein – wie sich im Laufe der Untersuchung im vorangegangen Abschnitt herausstellte – die aus der Korrespondenz von Prof. Haller selbständig verschwunden sind. (SATZ EE RH, 104 und 105) sind damit widerlegt.
Noch einmal Beweisstücke 27:
Kommentar 44: Vergleiche dazu die genannten Anhänge sowie insbesondere die Abschnitte 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Teiles VII. Aus diesen Dokumenten geht klar hervor, daß es sich bei den Schwierigkeiten ausschließlich um die Urheberproblematik, die Namensnennung und die Durchführung der extremen Kürzung des Gehaltes ging. Aus dem Transkript des Tonbandes geht eindeutig hervor, daß die “vermeintlichen unausgesprochenen Beschimpfungen” zu einem weitaus früheren Zeitpunkt stattgefunden hätten, nicht jedoch zum Zeitpunkt der Besprechungen stattfanden. Prof. Haller spricht hier von dem Zeitpunkt, von “dem Augenblick”, wo die Besprechungen stattfanden, aber von diesem Zeitpunkt sagen sowohl Prof. Haller als auch S. Rinofner-Kreidl – wie aus dem Transkript hervorgeht, daß dies nicht zutrifft. (SATZ EE RH, 107 und 108) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 28:
Kommentar 45: Vergleiche dazu Teil VII, Abschnitte 1 – 13. Auch in der Besprechung vom 9. August 1993 konnte Prof. Haller nicht konkret sagen, was die „ehrenrührigen Invektiven“ gewesen sein sollten, Klärungsversuche bricht Prof. Haller mit Drohungen ab – ebenso S. Rinofner-Kreidl –, wie dies durch mehrere Stellen im Transkript der Tondokumentation belegt ist. Von „ehrenrührigen Invektiven gegen Prof. Haller“ durch J. Papst ist in dieser Eidesstattigen Erklärung erstmals die Rede. Tatsache ist, daß Prof. Haller J. Papst nach der Besprechung am 29. Juli 1993 erstmals mitteilte, daß S. Rinofner-Kreidl im mitteilte, daß sie von J. Papst beschimpft worden sein. Darauf bei der nächsten Besprechung am 9: August zur Rede gestellt, sagte Haller: „Wenn ich das erwähnt habe, so bezieht sich das auf eine frühere Periode, wo die Frau Kreidl, damals noch Kreidl, mir gesagt hat, daß sie eigentlich mich frage, wie sie dazu kommt, daß sie von dir beschimpft wird.“ Da J. Papst S. Rinofner-Kreidl weder jemals beschimpft oder sonst irgend etwas Negatives zugefügt hatte, wollte sie selbstverständlich diesen Punkt geklärt haben, was aber von Prof. Haller und S. Rinofner-Kreidl mit versuchten Drohungen verhindert wurde. S. Rinofner-Kreidl: „Ah, das hat für den damaligen Zeitpunkt, meiner Meinung nach, auf jeden Fall gestimmt, daß du mich beschimpft hast. Und das war dein über drei Monate hingezogener Vorwurf, daß ich dein geistiges Eigentum stehlen würde? Und das hat überhaupt keinen Boden, das ist aber ein Vorwurf, mit dem du mich tatsächlich verfolgt hast.“ S. Rinofner-Kreidl relativiert ihre Mitteilung an Prof. Haller auf einen früheren Zeitpunkt, ist aber weder bereit zu konkretisieren, was J. Papst gesagt haben sollte, noch konkretisiert sie, wie J: Papst sie verfolgt haben könnte, da sie teilweise gar nicht in Graz war und sonst mit dem Abschluß sämtlicher ihrer Prüfungen für das Doktoratsstudium oder ihren Kindern beschäftigt war – wobei sie S. Rinofner-Kreidl weder sah noch begegnete. (SATZ EE RH, 110 und 111) sind damit widerlegt. Was meint Prof. Haller in diesem Zusammenhang mit Ehrenbeleidigung? Meint er, daß es für Professoren gestattet ist, die eigenständigen Forschungsarbeiten junger Wissenschaftler für eigene Zwecke zu verwenden und sie als deren eigene Arbeiten auszugeben? Meint er, daß es eine Ehrenbeleidigung ist, wenn ein junger Wissenschaftler nach dem Verbleib seiner Arbeit fragt? Meint Prof. Haller, daß es eine Ehrenbeleidigung ist, wenn ein junger Wissenschaftler sich den Abschluß seiner Dissertation durch den Dissertationsbetreuer nicht verbieten läßt, damit er ihn für einen Spottlohn beschäftigen kann? Was meint Prof. Haller mit Ehrenbeleidigung in den folgenden Aussagen:
Beweisstücke 29:
Kommentar 46: Sämtliche genannten Personen, die dies bezeugen sollten, fallen als glaubwürdige Zeugen weg: Prof. Csàky kannte J. Papst nicht einmal persönlich und war auch bei keiner Besprechung auf der Philosophie anwesend, dasselbe gilt für Prof. Flotzinger, Dr. Sauer ist für eine Ausschreitung am Institut für Philosophie gegen J. Papst verantwortlich (Anhang AS und aus Anhang AX geht hervor, daß Prof. Haller von Dr. Sauer verlangte, daß er sich bei J. Papst entschuldigt.) Ansonsten könnte Dr. Sauer nur angeben, daß er selber, nachdem J. Papst von Prof. Haller schriftlich verlangte, daß er die beseitigte Urheberbezeichnung am Konzept von J. Papst wieder anbringen und damit seinen Fehler korrigiere, gegen J. Papst am Institut für Philosophie ausgeschritten ist. Vergleiche dazu die entsprechenden Anhänge . Was S. Rinofner-Kreidl in bezug auf ihre Glaubwürdigkeit betrifft, so vergleiche man insbesondere die Abschnitte 8, 10, 11, 12 und 13 und lese insbesondere die Transkripte der Tondokumentation in Abschnitt 11. (SATZ EE RH, 112, 113 und 114) sind damit widerlegt.
Vergleiche noch einmal Beweisstücke 29 (SATZ EE RH, 115) ist damit widerlegt.
Fortsetzung der Ausführungen in der Eidesstattigen Erklärung von Rudolf Haller:
Vergleiche noch einmal Beweisstücke 1 - 29, insbesondere 27, 28, 29. (SATZ EE RH, 117 und 118) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 30
Kommentar 47: Aus guten Gründen korrigiert Prof. Haller zumindest diese falsche Behauptung in der etwas späteren Zeugeneinvernahme. Zitat: “Auch meine eidesstättige Erklärung Beilage ./1 ist mir Ausnahme der Anführung der Namen Univ.Prof.Dr. Rudolf Flotzinger in der Seite 4 und zwar an zwei Stellen richtig, welche Stellen ich nunmehr durchstreiche. Das ist irrtümlich entstanden aufgrund früherer Aufzeichnungen durch mich.” (SATZ EE RH, 119) ist damit widerlegt.
Vergleiche Beweisstücke 12 Kommentar 48: Vergleiche dazu die Fußnote 24 und S. 12 der Konzeption von J. Papst, wo ausdrücklich auf die Zusammenarbeit mit Prof. Barry Smith bereits im August 1993 hingewiesen wird. Damit war Prof. Haller auch einverstanden, hatte er doch auch selbst Prof. Barry Smith immer wieder nach Graz für Lehrveranstaltungen und Vorträge eingeladen. Es stimmt auch nicht, daß B. Smith zum damaligen Zeitpunkt noch Professor an der Internationalen Akademie für Philosophie in Liechtenstein war, sondern er war Professor an der State of New York University at Buffalo. Prof. Haller läßt hier nicht erkennen, von welchen Zeitpunkt er spricht, da J. Papst ihre Konzeption erst nach der nicht durchgeführten Korrektur und nach der Ausschreitung von Dr. Sauer am Institut für Philosophie – wonach sie sich natürlich bei Prof. Haller als Dissertantin abmeldete (das war im Jänner 1994 – Rücktrittserklärung in Anhang AV – vergleiche auch Anhänge AJ, AM, AN, Ao, Ap, AQ, AR, AS, AT, AU, AV, AW, AX), aus dem undurchsichtigen, unseriösen Großprojekt entweder herausnehmen wollte oder aber hätte klare interne Arbeitsbedingungen zur Verfügung gestellt bekommen müssen. Da J. Papst das Doktorat noch nicht abgeschlossen hatte, konnte nicht selber beim FWF um die Förderung ihres Projektes ansuchen, sondern hätte einen formalen Projektleiter gebraucht. B. Smith hätte gerne die Leitung des Projektes – selbstverständlich außerhalb des Großprojektes „SFB Moderne“ – übernommen, mußte aber wegen vieler Verpflichtungen gegen seinen Förderer Prof. Haller diesen fragen, ob er es gestatte. Nachdem Prof. Haller B. Smith bereits zugestimmt hatte, rief er am nächsten Tag B. Smith an, um ihm Schlimmstes für den Fall anzudrohen, wenn er die Leitung des Projektes von J. Papst übernehme. B. Smith war damals gerade in Deutschland im Rahmen einer wissenschaftlichen Veranstaltung, wo er alle Formalitäten auch hätte sofort persönlich erledigen können, da vereinbart war, daß J. Papst mit allen ihren Unterlagen dorthin kommen sollte. Im Anschluß an die Androhungen von Prof. Haller konnte B. Smith die Leitung des Projektes nicht übernehmen. B. Smith rief jedoch Prof. Reinhard Kamitz an, um ihm mitzuteilen, daß es auf keinen Fall dazu kommen sollte, daß J. Papst gezwungen wird, ihr Dissertaionsprojekt bei Prof. Haller fortzusetzen. B. Smith machte jedoch auch die Zusage für die übernahme der Kosten für die Teilnahme am 1. Summer Institute of Cognitive Sciences in Buffalo durch sein dortiges Institut rückgängig und es traten auch andere Unregelmäßigkeiten ein (vergleiche die e-mails in Anhang BT, BS). Daß ich dennoch daran teilnehmen konnte, verdanke ich dem von Bundesministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellten Stipendium. (SATZ EE RH, 120, 121 und 122) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 31:
Kommentar 49: Vergleiche Kommentar 48. Selbstverständlich hätte J. Papst unter seriösen Umständen ihre Projekt unabhängig vom “SFB Moderne” durchführen können, wie dies auch von Prof. Rauch vertreten wurde, obschon dies starke Konsequenzen für den “SFB Moderne” gehabt hätte. Dazu wäre ihr, da das Projekt bereits bewilligt war, auch die Finanzierung der Forschungsarbeit – also der eigenen Werknutzung – über die Mittel durch den FWF zugestanden bzw. wurde diese ihr auch zugesagt. Die vier in (SATZ EE RH, 123) ausgesprochenen Behauptungen sind damit widerlegt: 1. Daß J. Papst zu unrecht beim FWF im Juni 1993 nach der Wahrung der Urhebernennung nachgefragt hätte;
Beweisstücke 32:
Kommentar 50: Vergleiche Kommentar 49. Die Behauptung in (SATZ EE RH, 124), wonach J. Papst wissenschaftlichunzulässig handelte, ist damit widerlegt, ganz im Gegenteil sie bestätigt sogar die wissenschaftliche Lauterkeit von J. Papst. Die Forderung nach seriösen und klaren Arbeitsbedinungen war nach den Fehlhandlungen von Prof. Haller sehr berechtigt. Wenn in diesem Zusammenhang Prof. Haller in (SATZ EE RH, 125) eine Stelle aus einem Brief von J. Papst zitiert, so fragt sich, was Prof. Haller damit innerhalb seiner Eidesstattigen Erklärung bewirken wollte. Zunächst werde ich nur das Ziel des Briefes von J. Papst an Prof. Haller vom 23. August 1993 aus diesem Brief wiedergeben: “Die Zusammenarbeit mit zuverlässigen Forschern habe ich nicht nur noch nie abgelehnt, sonder immer angestrebt. Konstruktive Zusammenarbeit ist jedoch nur unter klaren Bedingungen möglich. Ein Befehls- und Gehorsamsdiskurs zählt allerdings bestimmt nicht zu den kooperativen Varianten, obschon auch eine solcher Diskurs "kooperativ” gepflogen werden könnte, d.h. mit beiderseitigem Einverständnis. Ich lehne derartige Diskussionsformen prinzipiell ab, was Sie ohnehin schon immer gewußt haben.” Weiters, was Frau Rinofner-Kreidl betrifft; Zitat: “Sollte Frau Rinofner irgendwelche Frage[n] haben oder von Ihnen beauftragt werden, sich an mich zu wenden, so werde ich ihr natürlich für eine Diskussion (soferne sie konstruktiv ist) gerne zur Verfügung stehen – was ich ihr gegenüber auch dann noch wiederholte, nachdem sie am 31. Juli nicht einmal zur Besprechung einiger Schritte bereit war.” Zur Konzeption; Zitat: “Die Skizze der einzelnen Arbeitsschritte vom 5. August wurde von mir als vorläufiger Entwurf abgegeben. Bis zum 26. August wollten sie den fertig ausgearbeiteten Entwurf. Und daran werde ich mich auch halten.” Dann: “Ich freue mich über sachliche, kritische Einwände.” Dann noch die Stelle richtig zitiert, aus der das Zitat von Prof. Haller stammt: „4. Der Titel des Teilprojektes, das mir zur Bearbeitung am 25. Mai 1992 angeboten worden ist und zu dessen Bearbeitung ich am 25. oder 26. Juni 1992 nach Einsicht in die vorhandenen Unterlagen eingewilligt habe, ist aufgrund Ihres Vorschlages einvernehmlich zustandegekommen, darin stimme ich Ihnen zu. Sie beriefen sich aber darauf, daß dies eine unmittelbare Fortsetzung meiner Thesen, die bereits in der Diplomarbeit entstanden waren, anzusehen sei und nicht als eine übersichtsmäßige historische Aufarbeitung der sogenannten österreichischen Philosophie. Mich an einer solchen Arbeit zu beteiligen habe ich immer strikt abgelehnt, da es mir in erster Linie um eine systematische Arbeit in bezug auf bestimmte Problemstellungen geht. In meiner Dissertation beschäftige ich mich systematisch mit den Ich-Konzeptionen der zeitgenössischen Philosophie, insbesondere mit Parfit, Nagel, Williams usw. Mein Name konnte nach ihrer Interpretation damals deshalb nicht aufgenommen werden, weil Sie nicht wußten, ob Sie Mag. oder bereits Dr. zu schreiben hätten, obwohl ich bereits am 25. Mai erklärte, daß ich erst nach Abschluß meiner Dissertation zur Mitarbeit zur Verfügung stehen könne. (Diese Besonderheit besprach ich damals (Juni 1993) auch mit einem renommierten (nicht österr.) Philosophen, der damit auch nichts anfangen konnte, so daß er wir dazu riet, einfach abzuwarten, ob damit etwas gemacht wird.) Wegen meiner Arbeit an der Dissertation lehnte ich auch ein anderes von Ihnen angebotenes Projekt (Ehrenfels) ab. Da ich mich nicht um einen Arbeitstitel eines Projektes streiten möchte, das nach Abschluß der Vorarbeiten vom Projektleiter unabgesprochen einem weiteren Projektmitarbeiter vorgeschlagen worden ist (und zwar zuzüglich meines Entwurfes), wähle ich den Arbeitstitel: Ich-Konzeptionen in der Philosophie [...].“ Es gilt als wissenschaftlich und persönlich äußerst unseriöses Verhalten, wenn ein Dissertationsbetreuer einen Dissertanten dazu bringen möchte, sein Dissertationsvorhaben zugunsten von Arbeiten für den Dissertationsbetreuer aufzugeben oder zu vernachlässigen. So haben die in der Forschungsstelle für österreichische Philosophie von Prof. Haller angestellten eigenen Dissertanten ihr Dissertationsprojekt mit der Zeit aufgegeben. Es ist ein Faktum, daß wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Dissertation etwa die Hälfte weniger verdienen als dissertierte Wissenschaftler. Die Einstufung als Mag. bedeutet deshalb automatisch eine Kürzung des Gehaltes um die Hälfte. Deshalb ist es in jeder Hinsicht für einen angehenden Wissenschaftler wichtig, dem Abschluß der Dissertation den Vorrang vor irgendwelchen anderen Arbeiten zu geben, es sei denn, sie stellt eine Bereicherung für die Dissertation dar. Prof. Haller kannte die Zielsetzung der wissenschaftlichen Arbeit von J. Papst bereits bevor er ihr die Projekte anbot. (SATZ EE RH, 124) enhält ausschließlich diffamierende Behauptungen in bezug auf J. Papst.
Beweisstücke 33:
Kommentar 51: Entgegen der Erwartung von Prof. Haller wurde für J. Papst ein neuer Dissertationsbetreuer von der Universität Graz in Vollmacht von Prof. Goltschnigg nominiert (vergleiche Anhänge AV, BH, BI, BJ), und ihre Dissertation in englischer Sprache im Mai 1996 an der Karl-Franzens-Universität eingereicht. Und dies, obschon sie unter extrem schlechten Bedingungen, mit äußerst spärlicher finanzieller Unterstützung, und unter unzumutbaren institutionellen Bedingungen (siehe Anhänge BM, BY, BZ, CB). Warum Prof. Haller auch Rigorosen – das ist der alte Ausdruck für Prüfungen – erwähnt, ist erklärungsbedürftig, insbesondere, weil Prof. Haller behauptet, daß sie diese bislang noch nicht abgelegt hätte. J. Papst hatte bereits Mitte SS 1994 alle Prüfungen für ihr Doktoratsstudium abgelegt, und zwar alle mit sehr gut beurteilt. Und dies, obschon es nach dem Abmelden als Dissertantin von Prof. Haller auch zu Fehlverhalten durch den Zweitbetreuer der Dissertation, Prof. Keith Lehrer kam, der ein sehr guter Freund von Prof. Haller ist. Zitat aus der Rede von Keith Lehrer im Rahmen der Verleihung des Ehrendoktorates durch die Karl-Franzens-Universität am 3. Juni 1997: “Der Anlaß zur Verleihung meines Ehrendoktorates der Universität Graz ist mir eine große Ehre und ein Höhepunkt meiner Karriere. Ich bin zum erstenmal 1972 nach Graz gekommen, als ich von Prof. Haller eingeladen wurde. Ich war von Graz ganz begeistert und bin es geblieben. Ich bin seitdem oft wieder nach Graz gekommen, um Vorträge und Vorlesungen zu halten und um die hervorragende philosophische Aktivität zu genießen. Meine Freundschaft zu Rudolf Haller schätze ich sehr. Als Freund und Philosoph ist er la Crème de la Crème.”1 Aus Anhang BG geht hervor, daß Keith Lehrer seiner Dissertantin einmal kein Zeugnis für eine abgegebene Arbeit aus fingierten Gründen geben wollte. Zitat aus Anhang BG: “I received your paper which I read with care. I am afraid that it is unsatisfactory for the seminar. It is, in the first place, not directly concerned with the subject of the seminar. In the second place, your discussion of Davidson, though an intelligent discussion of his paper on mental events, is not a satisfactory discussion of his paper on freedom which is in the volume on actions and events which you cite, for you have pretty much ignored the argument of his paper on freedom, though you claim that he cannot account for a notion of freedom. You must, however, discuss what he says on that subject and not simply presuppose, as you do, that the sort of materialism Davidson defends leaves out an account of how the self to the I acts.” Dazu ist anzumerken, daß ein Thema des Seminares “Freiheit” war. Obschon Keith Lehrer immer nur seine eigene Theorien vorträgt, ist es offiziell gestattet, sich das Thema einer Forschungsarbeit selbst auszusuchen, nicht nur für die letzte Arbeit im Rahmen des Doktoratsstudiums, sondern auch für Studienanfänger. Der erste Einwand, wonach die Arbeit nicht direkt mit den Themen des Seminares zusammenhängt, ist somit nicht haltbar. Was den zweiten Einwand von Keith Lehrer betrifft, so wird in der Arbeit gezeigt, daß der Begriff der Freiheit nicht unabhängig von der ontologischen Konzeption des Mentalen untersucht und geklärt werden kann. Vielmehr stellt die ontologische Konzeption des Mentalen die Grundvoraussetzung für eine Untersuchung der Vorstellung von Freiheit voraus, da bestimmte Konzeptionen dieses Begriff einfach ausschließen. Die Argumente in dem weiteren Paper von Davidson zu “Freedom” hätten dem nichts hinzugefügt. Weiters: “I do not want to turn in an unsatisfactory grade for you which is what I would have to do if I were to turn in a grade. I suggest that we treat the matter as though you did not participate in the seminar for, in fact, you rarely attended the seminar and you did not write a paper appropriate for it.” Keith Lehrer widersprach sich selbst, da J. Papst am darauffolgenden Tag das rechtmäßig erworbene Zeugnis doch erhielt – siehe S. 4, Anhang BG – mit der Benotung “sehr gut”. Daswar aber noch nicht alles, was Prof. Keith Lehrer im Brief vom 29. April 1994 mitteilte. Zitat: “You asked me to write a letter of recommendation for you for financial support in Graz. At the moment, I do not feel that I should do this. I do not know what students you would be competing with for financial assistance, and, therefore, I would not know how to recommend you on a comparative basis which is, after all, the issue.” Die Aussage dieser Passage ist, daß J. Papst möglicherweise anderen Studenten ein Stipendium wegnehmen könnte, wenn sie eines bekäme – das ist stärkste Form der Diskriminierung, da J. Papst sich damit nicht einmal um ein Stipendium bewerben konnte, wozu die ein Gutachten ihres Dissertationsbetreuers gebraucht hätte. Zudem war Keith Lehrer sehr gut mit den Gepflogenheiten in Graz und den Studenten der Philosophie vertraut. Keith Lehrer war nach der Abmeldung von Prof. Haller der einzige Dissertationsbetreuer. Damit ist für J. Papst ein weiterer sehr großer Schaden entstanden, insbesondere auch deshalb weil die Vorgangsweise von Keith Lehrer unbegründet und unerwartet war. Nachdem J. Papst Keith Lehrer die Bestellungsurkunden des neuen Erstbetreuers der Dissertation durch das Dekanat geschickt hatte, hat sich die Situation wieder etwas gebessert -–geklärt oder gar korrigiert wurde sie nie. Offen ist die Antwort auf die Frage, wie dies mit der Abmeldung von J. Papst als Dissertantin von Prof. Haller zusammenhängt. Brennender ist in diesem Zusammenhang jedoch die Frage: Warum hat die monatelang geplante Abschlußprüfung am 1. Juni 1996 um 10 Uhr nicht planmäßig stattgefunden? Dies wird wohl immer ein Rätsel bleiben, und es war die erste Prüfung für J. Papst, die einfach nicht stattfand. Kurz zusammengefaßt: Am Vortag der Prüfung ging J. Papst zufällig noch einmal in das Institut für Philosophie, wo sie Prof. Kamitz traf, der ihr mitteilte, daß die Prüfung am nächsten Tag nicht stattfinden werde, da Prof. Keith Lehrer ihn im Dekanat angerufen hätte, daß er aus Krankheitsgründen nicht kommen könne – Prof.Keith Lehrer (Tuscon, USA) war eigens wegen der Prüfung im Rahmen eines Europaaufenthaltes nach Graz gekommen –, so daß Prof. Kamitz Prof. Varga mitteilte, daß er nicht zu kommen brauche, da die Prüfung wegen der Erkrankung von Keith Lehrer nicht stattfinden wird. Das Rätsel beginnt damit: Prof. Keith Lehrer hat nie im Dekanat angerufen, um die Prüfung seinetwegen abzusagen, und J. Papst glaubt in diesem Punkt Keith Lehrer. Was ist also vorgefallen? Interessant ist, daß Prof. Kamitz im Brief Anfang 1997 im Zusammenhang mit einem Anruf von Prof. Varga auch Prof. Haller erwähnt, der ihm mitteilte, daß er als Zeuge aufgerufen worden sei, wofür sich Prof. Kamitz jedoch immer bereitwillig zur Verfügung stellen wollte – er ist auch nicht aufgrund des Anrufes von J. Papst aus New York als Zeuge erschienen. Da keiner der beiden Dissertationsbetreuer von J. Papst in Graz war (Prof. Lehrer von der Universität Tucson, USA, und Prof. Varga von der Universität München) und auch J. Papst wegen einer Forschungsarbeit nicht in Graz waren – und weiteres der Wunsch auf Zulassung der Ablegung der Prüfung an den jeweiligen anderen Universitäten im Ausland von Anfang an vom Dekan abgelehnt wurde, konnte die Prüfung erst ein Jahr später stattfinden. Was für J. Papst natürlich einen großen Schaden darstellte. Die Aufklärung der Hintergründe dieser Vorgangsweise wäre wünschenswert. (SATZ EE RH, 126 und 127) sind damit widerlegt, obschon es den Tatbestand nicht änderte, wenn J. Papst die Prüfungen tatsächlich nicht abgelegt und die Dissertation nie fertiggestellt hätte.
Beweisstücke 34:
Kommentar 52: Vergleiche auch Kommentar 50. Als Philosoph müßte Prof. Haller doch wissen, daß die beliebige Verwendung von Textstellen für beliebige entfremdete Zwecke zwar gemacht werden kann, daß damit aber nur gezeigt wird, daß der Autor nicht weiß, was er tut, oder aber bewußt versucht, die Inhalte eine Textstelle in einen anderen Kontext zu stellen, um deren Sinn umzukehren. (Vergleiche den Brief vom 6. September 1993 in Anhang AC, sowie die moralischen Bedenken von Prof. Haller in Anhang AI.) Das obige Zitat im Kontext: “Im Falle des Verhältnisses zwischen Projektleiter und Mitarbeiter handelt es sich laut Auskunft vom FWF nicht um ein hierarchisch geordnetes, sondern um ein Vertrauensverhältnis, was nichts anderes besagt, als daß getroffene Vereinbarungen nicht von einer Seite mutwillig gebrochen werden können, und daß keine Seite die Prinzipien der wissenschaftlichen Lauterkeit verletzen darf. Die einzigen Werte, denen ich verpflichtet bin, sind Wahrheit, wissenschaftliche Lauterkeit und Menschlichkeit – ich werde mich also auch in Zukunft zu nichts anderem zwingen lassen, werde Sie weiterhin kritisieren, wenn es notwendig ist und zweifelhafte Entscheidungen und Handlungsweisen nicht respektieren. Aus diesem Grunde ist eine Zusammenarbeit mit Fr. Rinofner neben den bereits erwähnten theoretischen Gründen für mich nicht vertretbar, so daß ich nocheinmal erkläre, daß ich eine solche ablehne – die bisher gelieferten Kostproben der “Zusammenarbeit” mögen ausreichend aufschlußreich gewesen sein.” Bedenken kommen dann Prof. Haller in seinem Brief vom 29.9.1993 (Anhang AI), wo er plötzlich auf seine angezweifelte Vertrauenswürdigkeit zu sprechen kommt. Dieses Problem scheint er damit zu lösen zu versuchen, daß er eine Freundschaft heraufzubeschwören versucht – wie “unter Freunden”. Auch diese Handlungsweise ist äußerst erklärungsbedürftig. Die Behautpung in (SATZ EE RH, 128), J. Papst bringt in diesem Schreiben zum Ausdruck, daß sie sich auch in Zukunft von Prof. Haller nicht zu unlauteren Handlungsweisen wird zwingen lassen.
Beweisstücke 35:
Kommentar 53: Offensichtlich verwechselt hier Prof. Haller die Abmeldung von J. Papst als seine Dissertantin im Jänner 1994. Als Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät war Prof. Goltschnigg für die Bestellung eines neuen Erstbetreuers zuständig, wofür er von Prof. Haller eine schriftliche Rücktrittserklärung verlangte (Siehe Anhang AV). Prof. Haller hat sich zwar geweigert, mir eine solche zu schreiben, er hat jedoch dann die von J. Papst vorformulierte Rücktrittserklärung persönlich Prof. Goltschnigg – dem Kollegen aus dem “SFB Moderne” übergeben. Mit den Inhalten und der Form des „SFB Moderne“ hatte dies nichts zu tun. Prof. Goltschnigg könnte (SATZ EE RH, 129) nicht bestätigen, vielmehr könnte er nur angeben, daß sich J. Papst diesbezüglich klare und seriöse Arbeitsbedingungen gewünscht hat.
Beweisstücke 36:
Kommentar 54: Prof. Haller gibt auch hier sowohl einen falschen Zeitpunkt an wie auch eine falsche Abfolge der Ereignisse. Prof. Haller hat im Herbst 1993 seinen weiteren Dissertanten und Kollegen von J. Papst Mag. Christian Steiner (lebt in Wien) gefragt, ob er das Projekt “Ich-Konzeptionen [...]” bearbeiten wolle, und ihm gesagt, daß sich er sich im Frühjahr wieder bei ihm melden wird. Prof. Haller hat also etwa im Sept./Okt. 1993 dasselbe Projekt auch noch einem weiteren seiner Dissertanten angeboten. Professor Haller nennt das “Ausschau halten”, wenn er jemanden anruft, um ihm etwas – was nicht ihm gehört – anzubieten. J. Papst sprach darüber auch mit Ch. Steiner, der von Prof. Haller nicht darüber informiert wurde, daß es sich dabei gar nicht um seine eigene Konzeption handelte. Die Vermutung ist, daß Ch. Steiner aus guten Gründen die Mitarbeit an diesem Projekt in weiterer Folge abgelehnt haben mußte, was für ihn spricht. Die Behauptung in (SATZ EE RH, 130), wonach Prof. Haller deshalb “Ausschau” nach einem weiteren Kandidaten hielt, weil J. Papst Prof. Goltschnigg mitgeteilt hätte, daß sie am “SFB Moderne” nicht mitarbeiten wolle, ist damit widerlegt.
Beweisstücke 37:
Kommentar 55: J. Papst hat nie eingewilligt, an unseriösen Arbeitsmethoden und Inhalten mitzuwirken. Auch nicht, nachdem Prof. Haller sie Ende Juni 1994 anrief, um ihr zu sagen, daß sie in sein Büro kommen sollte, damit sie an das Gremium der Hauptverantwortlichen des “SFB Moderne” ein Ansuchen richten könne – die Text hätte ihr Prof. Haller natürlich angesagt –, um sie weiter mitarbeiten zu lassen. Zur Klärung der Urheberproblematik schlug J. Papst die Hinzuziehung eines Anwaltes, einem guten Rechtsanwalt, zur Besprechung am 15.3.1994 vor. Aus Höflichkeit und auf Anraten des Anwaltes fragte sie jedoch zuerst Prof. Haller, ob dies möglich sei. Daraufhin wurde Prof. Haller schrecklich wütend, und verbot J. Papst die Hinzuziehung absolut jeglicher Person. (Auch Prof. Gombocz hat sich bereit erklärt, zu einer Klärung im Gespräch beizutragen, was von Prof. Haller auch verboten wurde.) (SATZ EE RH, 131 und 132) sind damit widerlegt.
Beweisstücke 38:
Der in (SATZ EE RH, 133, 134 und 135) formulierte Beschluß vom 17. 3. 1994 bleibt unbegründet und die Einbehaltung der Forschungsarbeit unseriös.
Beweisstücke 39:
(SATZ EE RH, 136 und 137) sind damit widerlegt.
4. LASSEN SICH DIE BEHAUPTUNGEN DER EIDESSTATTIGEN ERKLÄRUNG VON RUDOLF HALLER DURCH EMPIRISCHE BELEGE BESTÄTIGEN ?Nein, keine einzige! 5. KANN RUDOLF HALLER AUCH NUR EINE EINZIGE AUSSAGE DER EIDESSTATTIGEN ERKLÄRUNG VON JOSEPHINE PAPST VOM 20. SEPTEMBER 1996 ENTKRÄFTEN ODER WIDERLEGEN?Nein, keine einzige! Es läßt sich nur ein Schreibfehler in (SATZ EE JP, 44) finden: Es steht 1996 anstatt 1993. 6. WARUM HAT DER ANWALT UND PROFESSOR FÜR URHEBER- UND MEDIENRECHT DR. MICHEL WALTER SEINE MANDANTIN JOSEPHINE PAPST NICHT SOFORT ÜBER DIE FALSCHE EIDESSTATTIGE ERKLÄRUNG VON PROF. RUDOLF HALLER VERSTÄNDIGT
BZW. ZUMINDEST VOR DER ERSTEN ZEUGENEINVERNAHME AM 19. DEZEMBER 1996?
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